Eine Existenzgründung ist in vielen Branchen ohne bestimmte gesetzliche Vorgaben möglich. Zu diesen gehören beispielsweise der Einzelhandel, der Kunst-Sektor oder der Online-Bereich. Wer sich jedoch im Handwerk selbstständig machen möchte, muss einiges beachten, beispielsweise die Meisterpflicht. Dies bedeutet, dass eine Unternehmensgründung in vielen Handwerksberufen nicht ohne den Erwerb des Meisterbriefs möglich ist. Aber auch die Businessplan-Erstellung hat es in sich. Warum Gründer mit einer Unternehmensberatung im Handwerk auf der sicheren Seite sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.Wir bieten Ihnen die Unternehmensberatung Handwerk.
Gern beraten wir Sie zu Ihren gesetzten Zielen. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!
Nachrichtendienste und soziale Netzwerke sind die Zukunft.
Ihre Ziele realistisch umsetzen- wir sind Ihr Ansprechpartner!
Eine wesentliche Herausforderung für Gründer im Handwerk ist, dass diese zunächst in Vorleistung gehen müssen. Das heißt, Handwerker erbringen zunächst ihre Leistung für den Kunden und stellen im Anschluss die Rechnung. Wichtig ist es daher bei einer Gründung im Handwerk die Kosten solcher Vorleistungen berücksichtigen.
Zudem fordern einige Berufe im Handwerk die Vorlegung eines Meistertitels.
Ob Existenzgründer im Handwerk einen Meisterbrief vorlegen müssen, ist abhängig von der Art der Tätigkeit. Insbesondere wird das Dokument für alle Berufe benötigt, bei denen durch Fehler bei der Ausübung Gefahren für Menschen bestehen können.
Allgemein unterscheidet man zulassungspflichtigen Tätigkeiten von zulassungsfreien Tätigkeiten. Während für erstere bei einer Unternehmensgründung der Meistertitel benötigt wird, müssen Gründer für letztere Tätigkeiten diesen nicht erwerben.
Doch auch, wenn diese Qualifikation nicht vorliegt, kann eine Gründung im Handwerk gestartet werden. Um die Regelung der Meisterpflicht zu umgehen, können Gründer einen Geschäftsführer einstellen, der über einen Meistertitel verfügt.
Wer sich im Handwerk selbstständig machen möchte und sich für ein zulassungspflichtiges Gewerbe entschieden hat, darf die Eintragung in die Handwerksrolle nicht vergessen. Ist dies erledigt, muss das Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet werden. Dieses informiert im Anschluss weitere Stellen wie z. B. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft oder das Statistische Landesamt über die Anmeldung des Unternehmens.
Wir bieten Ihnen einen umfangreichen Leistungskatalog an, wobei wir Sie bei allen Fragen unterstützen können, die eine etwas aufwendigere Recherche benötigen.
Mit Ihrer Kontaktaufnahme zu Langguth Consulting haben Sie den ersten Schritt zum nachhaltigem Erfolg gemacht. Hier können Sie Ihren Termin vereinbaren.